Die Vernehmlassung sieht vor, dass die Bewertung zum Realwert bei verschiedenen Grundstückkategorien angewandt wird. Für die GLP Nidwalden ist die Bewertung zum Realwert aufgrund der Vereinfachung vertretbar. Die Partei ist jedoch der Auffassung, dass kleinere Wohneinheiten durch die Realwertbewertung steuerlich stärker belastet werden. Diese erhöhte steuerliche Belastung wird angesichts der aktuellen Wohnungsknappheit als gesellschaftlich erwünscht betrachtet. Sie könnte gar eine indirekte Förderung des Baus von grösseren Mehrfamilienhäusern ermöglichen.
Der Ermittlung der Landwerte nach anerkannten Grundsätzen für die verschiedenen Grundstückkategorien stimmt die GLP Nidwalden hingegen nicht zu.
Für die Partei sind das Vorgehen sowie die zur Anwendung kommenden Faktoren nicht nachvollziehbar – insbesondere die Grenzwerte zur Relativierung der Landwerte für Steuerzwecke. Darüber hinaus kann die Plausibilisierung durch teils spekulative Transaktionsdaten zu einer Verzerrung der Landwerte führen, insbesondere in weniger attraktiven Lagen.
Zudem erachtet die GLP Nidwalden die maximalen Entwertungsfaktoren als zu niedrig. Besonders bei älteren Bauten im Kanton Nidwalden könnte dies zu einer drastischen Steuererhöhung führen. Die GLP Nidwalden beantragt daher, in Art. 43c Abs. 2 Ziff. 1 StV den Maximalwert für Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser sowie für Stockwerkeigentumswohnungen auf 2.0 Prozent zu erhöhen und bei maximal 60 Prozent zu begrenzen. Somit könnte das Risiko einer steuerlich höheren Belastung bei älteren Bauten reduziert werden.
Matthias Christen, Landrat GLP Nidwalden, erklärt: «Wir sind skeptisch, ob die Reform der Immobilienbewertung tatsächlich steuerneutral umgesetzt werden kann. Mit den vorliegenden Informationen sind die Auswirkungen der Teilrevision der Steuerverordnung kaum abschätzbar. Auf Basis eigener Berechnungen gehen wir davon aus, dass die Revision zu einer versteckten Steuererhöhung führen könnte. Sollte dies der Fall sein, ist die Revision zwingend mit Massnahmen zu ergänzen, welche dazu führen, dass die Revision möglichst steuerneutral ausgestaltet ist».